
Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie der Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) haben die Verhandlungen über den Tarif VR-Ö abgeschlossen. Der Tarif regelt die Vervielfältigungen bzw. Kopien von Musikwerken aus dem GEMA-Repertoire, die zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe hergestellt werden. Die ab 01.April 2013 kommenden Tarife für DJs stehen damit fest, wobei wir uns vom eigentlichen Thema, des für eine Zahlungspflicht ursächlichen Kopiervorgangs eines einzelnen Titels, abwenden und eher zwei grundlegenderen Fragen widmen möchten.
Am Anfang steht grundsätzlich erst einmal die Frage, ist ein Titel überhaupt von der GEMA geschützt, denn nur dann kann überhaupt eine Zahlungspflicht für diesen Titel entstehen. Dazu muss man im Grunde “nur” herausfinden ob der jeweilig urhebende Künstler, im Folgenden Produzent genannt, des gesuchten Titels selbst, oder sein Verlag (hier kann man eigentlich davon ausgehen), Mitglied der GEMA oder einer ihrer Schwestergesellschaften im Ausland ist. Bei insgesamt 73 Gegenseitigkeitsverträgen, die die GEMA mit anderen Verwertungsgesellschaften getroffen hat, dürfte jedoch so ziemlich die ganze Welt abgedeckt sein. Im Umkehrschluss ist ein Titel daher als ungeschützt zu betrachten, wenn der Produzent des Titels kein Mitglied der GEMA oder einer anderen etwaigen Verwertungsgesellschaft ist. In der Folge muss somit für diese Titel auch Nichts gezahlt werden. Komplizierter wird es dann schon wenn bei der Produktion eines Titels mehrere Personen mitgewirkt haben, üblicher Weise wird das bei Kooperationen, Features und natürlich Remixen der Fall sein. Um die Zahlungspflicht auszulösen reicht es bereits, dass einer der Mitwirkenden GEMA-Mitglied ist. Das erschwert die Suche nach dem heiligen Gral, gerade bei den im Bereich der elektronischen Musik üblichen Remix-Fluten, natürlich ungemein.
Für die DJs ergibt sich daher die nahezu unlösbare Aufgabe herauszubekommen welche der Produzenten, deren Titel sich in der eigenen Musiksammlung befinden, Mitglied der GEMA oder einer anderen der unzähligen Verwertungsgesellschaften sind. Wie genau das in Zukunft auch praktisch aussehen soll ist bisher noch nicht wirklich geklärt, wobei laut GEMA sich der DJ selbst nicht darum kümmern muss ?!? Aus unserer Sicht stehen hier in erster Linie die Produzenten, Labels und Verlage in der Bringpflicht den Konsumenten ihrer Tracks diese Informationen zukommen zu lassen. Wir können uns ebenso gut vorstellen, dass die jeweiligen Download-Portale und Promo-Anbieter (sofern diese nicht bereits selbst die Lizenz gezahlt haben) diese Informationen direkt mit jedem Titel ausliefern, bzw. diese sichtlich markieren, ob das jedoch thematisiert wird werden wir wohl erst in den nächsten Monaten erfahren. An dieser Stelle noch eine nicht unerhebliche Anmerkung, Produzenten die GEMA-Mitglied sind und parallel dazu ihre eigenen, durch die GEMA-Mitgliedschaft automatisch geschützten Titel öffentlich spielen, müssen hierfür ebenfalls zahlen, auch wenn sie faktisch Urheber des Titels sind.
Kommen wir also zum zweiten, noch unerfreulicheren Punkt, und die meisten werden es sicherlich auch schon befürchtet haben, zumal es gerade für die unliebsam genannten “Bedroom-DJs” nicht gut ausgehen wird. In der digitalen Welt sind Podcasts und Live-Streams, Audio wie auch Video, an der Tagesordnung, aber leider nicht von der Zahlungspflicht der GEMA ausgenommen. Grundsätzlich muss jeder, der seine Mixe öffentlich zur Verfügung stellt und dabei GEMA geschütztes Material spielt auch dafür zahlen. Es ist dabei unerheblich wie viel, bzw. ob überhaupt Zuhörer erreicht werden, allein das öffentliche Anbieten und die Möglichkeit, dass es andere anhören können reicht aus um die Zahlungspflicht auszulösen. Glück im Unglück für die DJs, die sich ausschließlich aufs Radio begrenzen, hier wird bereits durch den jeweiligen Sender die Lizenzgebühr abgeführt, das gilt ebenso für die Mix-Archive des Senders (Live-Mitschnitte). Ebenso werden die so genannten Private-Modes nicht von der GEMA abgedeckt, wie es z.B. auf Soundcloud angeboten wird, bei denen man nur bestimmten Personen das Recht zum hören einräumt, der Mix selbst für die Öffentlichkeit allerdings nicht sichtbar/hörbar ist. Inwieweit das das Ruder noch herumreist bleibt natürlich fraglich. Für DJs die selbst keinen Verdienst durch ihr Auflegen haben, wird sich am Ende allein die Frage stellen, ob es überhaupt noch Sinn macht dieses Hobby weiter zu verfolgen.
Zum Thema wann genau tatsächlich für einen GEMA geschützten Titel zu zahlen ist, gibt es einen weiterführenden Artikel auf der De:Bug Webseite (http://de-bug.de/medien/archives/welche-djs-mussen-gema-zahlen.html), den man sich dringend mal zu Gemüte führen sollte. Eines wollen wir noch vorweg nehmen, es lebe das Vinyl, denn wer ausschließlich mit dem schwarzen Gold arbeitet, der ist mal ganz fein raus ;-) und wer seine, bereits vor dem 01.04.2013, umfangreiche Musiksammlung lizenzieren möchte kann diese, kulanter Weise bis, 31.12.2013 für einen Pauschbetrag von 125€ bei der GEMA anmelden. Alle neuen Titel werden direkt und pauschal nach Anzahl (keine ID Tracklisten) mit 0,13€ abgerechnet, entgegen etwaiger Gerüchte allerdings zum Glück nur einmalig und nicht jedes Jahr aufs Neue, sofern die Titel rein physisch auf der Platte bleiben wo sie sind.
Ein offizielles FAQ zum VR-Ö mit einer Menge an interessanten Infos könnt ihr hier HERUNTERLADEN
Alle Klarheiten beseitigt?
Hier noch die wichtigsten Fakten zum VR-Ö direkt von der GEMA (Pressemitteilung vom 14.03.2013):
Der Tarif VR-Ö regelt die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe von kopierten Musikwerken z. B. im Bereich Einzelhandel, Gastronomie, Clubs, Diskotheken. Die Lizenzierung erfolgt bei demjenigen, der für die Vervielfältigung verantwortlich ist, also bei demjenigen, der diese auch selbst vornimmt oder diese beauftragt.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Vergütung: Die Vergütung beträgt 0,13 EUR je Musikwerk, das zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vervielfältigt wird. Vervielfältigungen (Kopien), die einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden, können zeitlich unbegrenzt für die öffentliche Wiedergabe genutzt werden.
- Bestehende Musikdatenbank: Vervielfältigungen, die vor dem 1.4.2013 vorgenommen wurden, können nachträglich über einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 125,00 EUR netto für alle Musikdateien lizenziert werden, sofern dieses bis zum 31.12.2013 erfolgt.
- Sicherungskopien: Die Herstellung von Back-ups ist nicht vergütungspflichtig. Erst wenn die Sicherungskopie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert wird, ist diese einmalig in Höhe von pauschal EUR 125,- (oder als Einzellizenz 0,13 EUR je Musikwerk) zu vergüten. Gleiches gilt für das Überspielen einer Musikdatenbank von einem Datenträger auf einen anderen.
- Gesamtvertragsnachlass: Die Mitglieder von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, erhalten einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20%.
Bitte beachten Sie den umfassenden Fragenkatalog zum Tarif VR-Ö unter www.gema.de/vroe – Für Fragen rund um VR-Ö bietet die GEMA interessierten Nutzern eine Service-Hotline an. Ab 18.03.2013 bis 22.03.2013 steht montags bis freitags von 15:00 – 17:00 Uhr ein Tarifexperte zur Verfügung unter Telefon: 0800 440 8000